Seitenbereiche

Steuerneuigkeiten für unsere Mandanten

Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer

https://www.badischetreuhand.de/news_mandanten/

Vereinbarte Entgelte

Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten erhoben. Das heißt, der Unternehmer muss die Umsatzsteuer unabhängig davon berechnen und an das Finanzamt abführen, ob er diese von einem Geschäftspartner schon vereinnahmt hat. Zahlt dieser letztendlich nicht, kann die Umsatzsteuer zwar berichtigt werden, diese muss jedoch zunächst vom Unternehmer vorausbezahlt werden.

Vereinnahmte Entgelte

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Finanzamt die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gestatten. In diesen Fällen führt der Unternehmer die Umsatzsteuer erst an das Finanzamt ab, wenn er sie von seinem Geschäftspartner vereinnahmt hat. Er muss somit die Umsatzsteuer nicht im Voraus entrichten.

Voraussetzungen

Eine Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten ist dann zulässig, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als € 500.000,00 betragen hat oder eine Buchführungspflicht nicht besteht oder der Unternehmer Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bezieht.

Antrag zur Ist-Besteuerung

Eines ausdrücklichen Antrags bedarf es nach neuerem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht (Urteil vom 18.8.2015, V R 47/14). Ein solcher Antrag kann auch konkludent gestellt werden. Geht aus den dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Einnahmen-Überschussermittlung ausdrücklich hervor, dass in der Umsatzsteuerjahreserklärung nur die Ist-Umsätze deklariert worden sind, gilt ein solcher Antrag als gestellt. Setzt das Finanzamt sodann die Umsatzsteuer antragsgemäß fest, gilt der Antrag als genehmigt.

Stand: 21. Dezember 2015

Bild: Sabine Naumann - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Die BTG ist eine Kanzlei mit Sitz in Lahr und Freiburg. Seit der Gründung im Jahr 1967 stehen wir für qualitative und ganzheitliche Steuerberatung in der im Ortenaukreis und der Region Lahr, Offenburg, und Baden-Baden.

BTG Badische Treuhand Gesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.