Seitenbereiche

Steuerneuigkeiten für unsere Mandanten

Protokollvorschriften bei der Ein-Mann GmbH

https://www.badischetreuhand.de/news_mandanten/

GmbH-Gesetz

Sind mehrere Gesellschafter an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beteiligt, empfiehlt es sich zwar, sämtliche Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu protokollieren. Dies muss aber von Gesetzes wegen nicht sein. Anders hingegen beim Alleingesellschafter. Er muss nach § 48 Abs. 3 GmbH-Gesetz alle Beschlüsse protokollieren. Die Vorschrift lautet konkret: „Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlussfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben“.

Sanktionen

Das GmbH-Gesetz sieht keine Sanktionen vor, wenn gegen die Protokollierungspflicht verstoßen wird. Zum Problem wird ein Unterlassen allerdings dann, wenn die Betriebsprüfung kommt und die einzelnen Protokolle zu steuerrelevanten Beschlüssen nicht vorgezeigt werden können.

Hinweis

Zu protokollieren ist übrigens jeder „Gesellschafterbeschluss“, nicht eine komplette „Gesellschafterversammlung“. Denn bei der Ein-Mann-GmbH kann sich einer alleine nicht versammeln.

Stand: 27. August 2019

Bild: jackfrog - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Die BTG ist eine Kanzlei mit Sitz in Lahr und Freiburg. Seit der Gründung im Jahr 1967 stehen wir für qualitative und ganzheitliche Steuerberatung in der im Ortenaukreis und der Region Lahr, Offenburg, und Baden-Baden.

BTG Badische Treuhand Gesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.