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Steuerneuigkeiten für unsere Mandanten

Vorsicht Betriebsstätte!

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Betriebsstätte

Als Betriebsstätte sieht der deutsche Fiskus jede feste Geschäftseinrichtung, die auf Dauer angelegt ist. Auf „Dauer angelegt“ heißt, mindestens länger als sechs Monate. Außerdem muss die Geschäftseinrichtung der Tätigkeit des Unternehmens dienen. Des Weiteren muss über die Räume, in denen sich die Betriebsstätte befindet, eine „nicht nur vorübergehende“ Verfügungsmacht gegeben sein.

Vor- und Nachteile

Ein Vorteil einer Betriebsstätte liegt darin, dass Teile des gesamten Unternehmensgewinns, nämlich derjenige, der durch die ausländische Betriebsstätte erwirtschaftet worden ist, im Betriebsstättenstaat versteuert werden können. Ein Vorteil liegt allerdings nur dann vor, wenn der Betriebsstättenstaat niedriger besteuert und mit diesem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, welches die „Freistellungsmethode“ vorsieht. Ein Nachteil ist, dass für eine begründete Betriebsstätte eine eigene Buchführung zu erstellen ist und nach ausländischem Recht Steuererklärungen anzufertigen sind und die dort beschäftigten Arbeitnehmer zur Lohnsteuer anzumelden sind.

Ungewollte Betriebsstätten

Betriebsstätten können ganz unbeabsichtigt entstehen. Schon kleinste Veränderungen im Auslandsgeschäft, wie etwa der Ersatz eines unabhängigen Vertreters (Maklers) durch einen eigenen Arbeitnehmer, können bereits zu einer Betriebsstätte führen.

Stand: 12. September 2012

Bild: Otto Durst - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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