Seitenbereiche

Steuerneuigkeiten für unsere Mandanten

Zweitwohnung am Beschäftigungsort

https://www.badischetreuhand.de/news_mandanten/

Unterkunftskosten

Als Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort – der Gesetzgeber spricht hier von „Unterkunftskosten“ – können die „tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden“, höchstens aber € 1.000,00 pro Monat (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz/EStG). Das Gesetz bestimmt nicht näher, welche Aufwendungen zu den Unterkunftskosten gehören. Die Finanzverwaltung rechnete bislang praktisch „alles“ dazu.

BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im aktuellen Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17) Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat vom Begriff der Unterkunftskosten herausgenommen. Im Streitfall machte ein Steuerpflichtiger neben den Mietkosten auch Kosten für Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel geltend. Die Finanzverwaltung begrenzte alle Aufwendungen auf € 1.000,00 pro Monat. Zu Unrecht, wie der BFH jetzt entschieden hat.

Fazit

Zu den beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten zählen nur die Miete, die Nebenkosten, Kosten für Kfz-Stellplätze, Sondernutzungen für Gärten usw. Die Nutzung von Einrichtungsgegenständen und Haushaltsartikel kann nicht mit der Nutzung der Unterkunft gleichgesetzt werden. Diese Aufwendungen können zusätzlich und unbegrenzt nach den allgemeinen Regeln des Steuerrechts entweder sofort, wenn es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt, oder über die Nutzungsdauer verteilt als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Stand: 29. Juli 2019

Bild: Benjamin LEFEBVRE - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Die BTG ist eine Kanzlei mit Sitz in Lahr, Freiburg und Villingen-Schwenningen. Seit der Gründung im Jahr 1967 stehen wir für qualitative und ganzheitliche Steuerberatung in der im Ortenaukreis und der Region Lahr, Offenburg, und Baden-Baden.

BTG Badische Treuhand Gesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.