Seitenbereiche

Steuerneuigkeiten für unsere Mandanten

Werbungskostenabzug für Berufskleidung

https://www.badischetreuhand.de/news_mandanten/

Businesskleidung ist keine typische Berufskleidung

Typische Berufskleidung

Aufwendungen für typische Berufskleidung sind als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Einkommensteuergesetz-EStG). Zur typischen Berufskleidung zählt die Finanzverwaltung u.a. Arbeitsschutzkleidung oder Kleidungsstücke, die nach ihrer z.B. uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaften Kennzeichnung (durch Firmenlogo usw.) objektiv eine berufliche Funktion erfüllen (R 3.31 der Lohnsteuer-Richtlinien 2014). Der Bundesfinanzhof hat 2013 entschieden, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung keine Werbungskosten darstellen (Urt. v. 13.11.2013, VI B 40/13).

Bürgerliche Kleidung

Zur „bürgerlichen Kleidung“ zählt auch die Businesskleidung wie Anzüge, Hemden und Schuhe. Diesbezügliche Aufwendungen können nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg (Urt. v. 26.03.2014, 6 K 231/12) nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht werden. Vergeblich geklagt hat ein angestellter Rechtsanwalt. Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung u. a. damit, dass eine private Nutzungsmöglichkeit der Kleidung nicht so gut wie ausgeschlossen ist. Ebenso wenig als Werbungskosten abziehbar sind Aufwendungen eines Croupiers für einen schwarzen Anzug (FG Baden-Württemberg v. 31.01.2006, 4 K 448/01).

Dienstanweisung

Selbst eine vom Arbeitgeber per Dienstanweisung vorgeschriebene Kleidung stellt keine typische Berufskleidung dar. Der Bundesfinanzhof hat 1996 entschieden, dass ein zur bürgerlichen Kleidung gehörendes Kleidungsstück nicht dadurch zur typischen Berufskleidung wird, weil es nach der Dienstanweisung des Arbeitgebers zur Dienstbekleidung zählt und ein Dienstabzeichen aufgenäht ist. Geklagt hat ein Forstamtsleiter, der sich einen Lodenmantel anschaffte und die Kosten als Werbungskosten geltend machen wollte. Selbst mit dem Dienstabzeichen sei die private Nutzung nicht nahezu ausgeschlossen (Urt. v. 19.01.1996, VI R 73/94).

Stand: 29. Juli 2014

Bild: ARochau - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Die BTG ist eine Kanzlei mit Sitz in Lahr und Freiburg. Seit der Gründung im Jahr 1967 stehen wir für qualitative und ganzheitliche Steuerberatung in der im Ortenaukreis und der Region Lahr, Offenburg, und Baden-Baden.

BTG Badische Treuhand Gesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.