Seitenbereiche

Steuerneuigkeiten für unsere Mandanten

Umsatzsteuerpflichtige Vermietung an Ärzte

https://www.badischetreuhand.de/news_aerzte/

Grundsatz

Die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien unterliegt nicht der Umsatzsteuer (§ 4 Nr. 12 Umsatzsteuergesetz – UStG). Nach § 9 Abs. 1 UStG besteht aber die Möglichkeit, auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten. Dies geht im Regelfall aber nur, wenn der Mieter auch Unternehmer ist und das Objekt ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG). Ärzte verwenden angemietete Praxisräume typischerweise gerade nicht für umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten. Daher ist eine Umsatzsteueroptierung grundsätzlich ausgeschlossen.

Ausnahmeregelung

Allerdings gibt es eine Ausnahme. Vermieter, die den Vorsteuerabzug für Gebäudeaufwendungen nutzen wollen, können sich auf eine Altfallregelung berufen. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) muss der Mieter (Leistungsempfänger) das vermietete Objekt nicht zwingend für Umsätze verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, wenn das Gebäude vor dem 1.1.1998 fertiggestellt und mit der Errichtung (Bauantragstellung) vor dem 11.11.1993 begonnen worden ist.

Fazit

Besonders bei Altgebäuden, die nach aufwendiger Renovierung an Ärzte vermietet werden, kann sich eine Umsatzsteuer-Option rechnen. Denn es können alle in Rechnung gestellten Vorsteuern aus den Renovierungsaufwendungen geltend gemacht werden. Den Steuervorteilen sollten allerdings Mietminderungen in Höhe von 19 % (entspricht der abzuführenden Umsatzsteuer) über die Vertragslaufzeit gegengerechnet werden, zumal Ärzte mangels Verrechnungsmöglichkeit typischerweise nicht bereit sein werden, zusätzlich zur vereinbarten Praxismiete auch noch Umsatzsteuer zu bezahlen.

Stand: 30. August 2021

Bild: Andy Dean - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Die BTG ist eine Kanzlei mit Sitz in Lahr, Freiburg und Villingen-Schwenningen. Seit der Gründung im Jahr 1967 stehen wir für qualitative und ganzheitliche Steuerberatung in der im Ortenaukreis und der Region Lahr, Offenburg, und Baden-Baden.

BTG Badische Treuhand Gesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.