Seitenbereiche

Steuerneuigkeiten für unsere Mandanten

Behandlungskosten für Burn-out

https://www.badischetreuhand.de/news_aerzte/

Der Fall

Ein Steuerpflichtiger hat Kosten für eine mehrwöchige stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Abteilung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht. Er begründete dies u.a. damit, dass er nicht wie erwartet zum Prokuristen ernannt worden ist und man ihm mit einer Vertragsanpassung gedroht hatte, die aus seiner Sicht einer Degradierung gleichgekommen wäre. Er hatte darauf akute gesundheitliche Beschwerden erlitten, weswegen ihn seine Hausärztin in Abstimmung mit einem Facharzt für Psychiatrie in die psychosomatische Klinik zur stationären Behandlung eingewiesen hat. Die Kosten wurden von der Krankenversicherung nicht übernommen. Auch das Finanzamt lehnte die Geltendmachung als Werbungskosten ab.

Das Urteil

Das FG München gab der Finanzverwaltung Recht. Burn-out würde keine typische Berufskrankheit darstellen. Ein Werbungskostenabzug komme daher nicht in Betracht (Urt. v. 26.4.2013 8 K 3159/10).

Berufskrankheiten

Die Rechtsprechung hat bislang nur solche Krankheiten als typische Berufskrankheiten anerkannt, für die eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine nahezu ausschließliche Kausalität zu typischen Berufsumständen spricht. Dazu gehören u.a. Vergiftungserscheinungen eines Chemikers, die Staublunge eines Bergmanns, Tuberkuloseerkrankung in einer TBC-Heilungsstätte oder der Sportunfall eines Berufsfußballspielers, usw. Burn-out würde nach Ansicht des FG München aber praktisch in allen Bevölkerungsschichten gleichermaßen auftreten. Ähnlich entschied der Bundesfinanzhof im Übrigen bei einem Herzinfarkt (Urteil v. 4.10.1968 - IV R 59/68). Dieser würde nicht typisch bei den Angehörigen von freien Berufen auftreten, sondern auch bei Handwerkern, Arbeitern und Hausfrauen.

Außergewöhnliche Belastung

Kommt für die Behandlungskosten kein Werbungskostenabzug in Betracht, wäre im nächsten Schritt zu prüfen, ob diese als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Letzteres setzt voraus, dass ein vorheriges amtsärztliches Attest vorgelegt wird (§ 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStDV). In dem zu beurteilenden Sachverhalt war dies nicht der Fall. Das FG München ließ die Frage daher offen.

Stand: 12. August 2013

Bild: coldwaterman - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Die BTG ist eine Kanzlei mit Sitz in Lahr und Freiburg. Seit der Gründung im Jahr 1967 stehen wir für qualitative und ganzheitliche Steuerberatung in der im Ortenaukreis und der Region Lahr, Offenburg, und Baden-Baden.

BTG Badische Treuhand Gesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.